Es ist wieder Zeit, die Hecken entlang der Straßen und Gehwege zu schneiden.

Gestützt auf das Kantonale Raumplanungsgesetz (KRG) Art. 76, Absatz 5 muß ein Lebhag (Hecke) jährlich “auf die Grenze” und eine Höhe von 1.5 m ab gewachsenem Boden zurückgeschnitten werden. Bei Kreuzungen und Ausfahrten gelten noch strengere Regelungen (siehe VSS Norm 640 273).

Die Gemeinde Bonaduz schreibt weiter:

Wir bitten ebenfalls, daß Sie auch verdeckte Straßenlaternen, Signalisationen und Hydranten von Bäumen und Sträuchern befreien. Ebenfalls ist bei überhängenden Bäumen auf das minimale Lichtraumprofil vom 2.25m Höhe über Gehwegen und 4.50 über Straßen einzuhalten)

Der Hecken- und Baumschnitt kann von Hauseigentümern und Mietern von Liegenschaften von Bonaduz und Rhäzüns (oder von ihnen beauftragte Drittfirmen) jederzeit und unentgeltlich in Ratiras deponiert werden (südlichste Box).

Wir danken Ihnen für die Ausführung der Arbeiten bis 31.10.18 und freuen uns mit Ihnen über korrekt geschnittene Bäume und Sträucher.”

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