Die Gemeinde Rhäzüns nimmt zum Artikel «Rhäzüns’ Verbot von Drohnen-Fotos und -Filmen: Polizeigesetz Rhäzüns dürfte rechtlicher Prüfung nicht standhalten» vom 2. Mai 2020 in der Domleschger-Zeitung wie folgt Stellung:

Das kommunale Polizeigesetz von Rhäzüns schränkt Foto- und Filmaufnahmen auf öffentlichem Grund nicht ein.

Aufnahmen der Rheinauen, der historischen Bauten und der Luftseilbahn sind nicht verboten und nicht bewilligungspflichtig.

Der Beitrag in der Domleschger Zeitung basiert auf einer Überinterpretation des Rhäzünser Polizeigesetzes und auf einer nicht sachgerechten Verknüpfung mit dem Fall Bergün.

Artikel 31 des Rhäzünser Polizeigesetzes ist Teil des Abschnittes VIII. Umweltbestimmungen, in welchem es um Immissionsschutz, Lichtemissionen, Ruhezeiten, Lautsprecher und akustische Alarmanlagen, Feuer, Feuerwerk, Knallkörper, Motorbetriebene Spielgeräte, Landwirtschaftlicher Lärm und Baulärm geht.

Der Gesetzesartikel dient also dazu, bei Lärmbelästigungen und Verletzung der Privatsphäre eine Rechtsgrundlage für das Einschreiten der Gemeinde zu haben.

Wenn sich niemand belästigt fühlt, dann schreitet die Gemeinde nicht ein, denn wo kein Ankläger ist, da ist auch kein Richter.

Damit ist auch festgestellt, dass sehr wohl Drohnenaufnahmen der Rheinauen gemacht werden, aber diese mangels Störung nie der Gemeinde gemeldet wurden.

Das Einholen einer Bewilligung für Drohnenflüge auf öffentlichem Grund dient letztlich den Betreibern der Drohne, weil es sie gegen ungerechtfertigte Störungsanzeigen schützt.

Das Rhäzünser Polizeigesetz wurde von einem renommierten Gemeindejuristen geprüft und von der Gemeindeversammlung mit grosser Mehrheit angenommen.

Die Gemeindebehörden sind daher überzeugt, entgegen der Auffassung des Autors, dass das kommunale Polizeigesetz einer gerichtlichen Überprüfung standhält.

Reto G. Loepfe
Gemeindepräsident

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