Die Vignette für das Kalenderjahr 2023 kann seit Kurzem auch elektronisch via www.e-vignette.ch über das «Via Portal» des Bundesamts für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG) bezogen werden. Der Verkauf lief gut an.

Trotzdem gelangen bereits Rückerstattungsbegehren wegen irrtümlich gekaufter E-Vignetten an das BAZG weil unklar kommuniziert wurde, daß die E-Vignette, die jetzt zu kaufen ist nicht für 2024 ist sondern noch für dieses Jahr. Wer schon eine Vignette hat und versehentlich eine zweite kauft, hat Pech. 

DennRückerstattungen der E-Vignette sind gesetzlich nicht vorgesehen. Das BAZG machte nur während der ersten Woche seit der Einführung eine Ausnahme.

Am 1. August 2023 hat das BAZG im Auftrag des Bundesrats die elektronische Vignette lanciert. Bis Donnerstagabend wurde die E-Vignette bereits rund 23’500 mal über das offizielle «Via-Portal» bezogen.

Bereits gibt es verschiedene Anbieter im Internet, bei welchen unter anderem jedoch Zusatzkosten entstehen können, da der Verkaufspreis höher angesetzt ist. Das BAZG empfiehlt deshalb den Kauf über die offizielle Webseite unter www.E-Vignette.ch.

Analog zur nach wie vor erhältlichen Klebevignette 2023 ist die E-Vignette 2023 bis zum 31. Januar 2024 gültig. Ist man bereits im Besitz einer gültigen Vignette für das laufende Jahr, wird erst für das Vignettenjahr 2024 wieder eine neue benötigt.

Diese ist ab dem 1. Dezember 2023 als Klebevignette oder E-Vignette verfügbar.

Verwirrung um das Gültigkeitsjahr- Angaben unklar kommuniziert?

Wohl kaum damit zu rechnen war, daß die aktuell zu kaufende Vignette sich für dieses Jahr bezieht und das Bild mit der Jahreszahl 2023 kein Symbolbild ist, sondern hier ernsthaft für die letzten Monate dieses Jahres noch zum vollen Preis E-Vignetten für das aktuelle Jahr verkauft werden.

Das Amt dazu:

Angesichts verschiedener Rückerstattungsbegehren für in der Einführungsphase irrtümlich bezogene E-Vignetten zeigte sich das BAZG kulant: Der Kaufpreis für E-Vignetten, die bis und mit 7. August 2023 fälschlicherweise gekauft wurden, wird zurückerstattet, so das Amt am heutigen 7. August.

Wer heute die Meldung nicht liest und aufgrund der verwirrenden Infos drauf reinfällt und doppelt kauft hat dann wohl gemäß Vorstellunge der Beamten Pecht gehabt und als Autolenker zweimal bezahlt.

Der Antrag auf Rückerstattung muss zusammen mit der Quittung über das Kontaktformular unter www.e-vignette.ch erfolgen. Für E-Vignettenkäufe ab dem 8. August 2023 werden wie im Nationalstraßenabgabegesetz vorgesehen keine Rückerstattungen mehr gewährt.

(pd, rm)

Facebooktwitterredditpinterestlinkedinmailby feather