Mobilfunkmasten sind weiterhin ein Thema in Cazis.

Nach einem Streit und massiven Intervenieren der Gemeinde Cazis gegen Mobilfunkmasten eines großen Anbieters auf dem Gelände von Ughini AG wurde geplant, den betreffenden Mobilfunkantennen-Mast am Fußballfeld aufzustellen.

Auch das gab natürlich zu reden.

Pikantes Detail

Pikant am Widerstand gegen den Standort Ughini: Der Gemeindepräsident von Cazis, Eduard Decurtins, hat sein Haus in unmittelbarer Nähe zu Ughini in Summaprada. Dies war gemäß Medienauskunft des Mobilfunkanbieters nicht bekannt gewesen, wie die Medienstelle auf Anfrage gegenüber Domleschger Zeitung erklärte.
Und ohne das Schreiben der Redaktion hätten es der Mobilfunkkonzern wohl auch nie erfahren, sicher jedenfalls nicht vom “Journalismus” der Hofberichterstatter-Presse.

Gemeindevorstand beschließt neue Mobilfunkstandorte

Anläßlich seiner Sitzung vom 4. Februar 2021 hat der Gemeindevorstand gestützt auf
Art. 21 des kantonalen Raumplanungsgesetzes (KRG) über Teilgebiete der Gemeinde Cazis eine Planungszone mit den folgenden Planungszielen erlassen und teilt mit:

– Koordination des Aus- und Neubaus von Mobilfunkanlagen unter Berücksichtigung aller
öffentlichen Interessen.

– Prüfung des Erlasses von ortsplanerischen Regelungen und anderen Festlegungen für
Mobilfunkanlagen.

Die Planungszone umfaßt Gebiete mit Schutzobjekten des Ortsbild-, Natur- und Heimatschutzes.
Der Planungszone unterstellt werden zudem visuell wahrnehmbare Vorhaben und solche, welche in Wohn-, Misch- und Zentrumszonen ideelle Immissionen verursachen können.

In der Planungszone darf nichts unternommen werden, was die neue Planung erschweren oder dieser entgegenstehen könnte. (Anm. d.: Z. B. dürfen keine Wohnhäuser errichtet werden, etwa von Mitgliedern des Gemeindevorstandes…) Bauvorhaben dürfen nicht bewilligt werden, wenn sie den rechtskräftigen sowie den vorgesehenen neuen Planungen und Vorschriften widersprechen könnten (Art. 21 Abs. 2 KRG).

Der Gemeindevorstand behält sich vor, die Planungszone jederzeit entsprechend dem jeweils aktuellen Planungsstand zu konkretisieren bzw. an den jeweils aktuellen Planungsstand anzupassen.

Die Planungszone gilt einstweilen bis 4. Februar 2023 (zwei Jahre).

Frist zur Planungsbeschwerde noch wenige Tage

Der Erlaß der Planungszone kann innert 30 Tagen seit der öffentlichen Bekanntgabe mit Planungsbeschwerde bei der Regierung angefochten werden (Art. 101 Abs. 1 KRG).

Facebooktwitterredditpinterestlinkedinmailby feather