Ortsplanungen können sowohl im positiven als auch im negativen Sinne große Auswirkungen haben. Hat jmand zum Beispiel Bauland, das plötzlich nicht mehr in einer Bauzone ist und damit sogenannt ausgezont wird, so ist das Erparte plötzlich fast nichts mehr wert.
Eine Öffentliche Mitwirkungsauflage Gesamtrevision der Ortsplanung nach Art. 13 KRVO mit Einspracheauflage Waldfeststellung, mit gleichzeitiger Anhörung zur genauen Abgrenzung der auf Gemeindegebiet inventarisierten Biotope von nationaler Bedeutung und mit Informationsauflage eines Rodungsgesuchs gibt nun die Gemeinde Thusis bekannt.
In Anwendung von Art. 13 der Raumplanungsverordnung für den Kanton Graubünden (KRVO) findet die öffentliche Mitwirkungsauflage der Gesamtrevision der Ortsplanung der Gemeinde Thusis statt.

Gleichzeitig erfolgt in Anwendung von Art. 11 des kant. Waldgesetzes (KWaG) und Art. 13 Abs. 1 des eidg. Waldgesetzes (WaG) die öffentliche Auflage der von der zuständigen Forstorgane festgestellten und vermessenen Waldgrenzen im Bereich Bauzone/Wald statt. Die vermessenen Waldgrenzen sind im Dokument Zonenplan und Genereller Gestaltungsplan Fraktion Thusis 1:2’000 als statische Waldgrenzen festgelegt.

Auflageakten

Ortsplanung: Verbindlich

Teilrevision des Abwasserentsorgungs- und Wasserversorgungsgesetzes: Zusammenführung der Erschliessungsgesetzgebung der Fraktionen Mutten
und Thusis
1:1’000
Stafel, 1:1’000
Orientierend
Auflageakten

Auflagefrist

30 Tage (vom 15. Februar 2024 bis 15. März 2024)
Auflageort/Zeit: Bauamt Gemeinde Thusis, Untere Gasse 1, 7430 Thusis

während der Öffnungszeiten, Telefon 081 650 09 45.

Während der Auflagefrist können beim Gemeindevorstand schriftlich Vorschläge und Einwendungen zur Ortsplanungsrevision eingereicht werden. Einwendungen sind schriftlich einzureichen, per Mail an kanzlei@thusis.ch oder per Post an Gemeinde Thusis, Untere Gasse 1, 7430 Thusis.

Information

Sprechstunden: Die Gemeinde Thusis bietet zusammen mit den Fachplanern Sprechstunden an, bei denen konkrete Fragen gestellt und diskutiert werden können. Die Termine sind mit dem Bauamt, Telefon 081 650 09 45, unter Nennung der Anliegen, festzulegen. Die Sprechstunden finden an den folgenden Daten statt:
• Montag, 26. Februar 2024 16.00 – 20.00 Uhr
• Dienstag, 27. Februar 2024 18.00 – 20.00 Uhr
• Montag, 11. März 2024 16.00 – 20.00 Uhr
Gegen die festgestellten Waldgrenzen im Bereich Bauzone/Wald kann während der Auflagefrist schriftlich beim Amt für Wald und Naturgefahren Graubünden (AWN), Löestrasse 14, 7000 Chur, Einsprache erhoben werden. Ohne Einsprache treten die Waldfeststellungen in Kraft. Für Fragen steht das Amt für Wald und Naturgefahren, Region Mittelbünden / Moesano, Tel. 081 257 50 20, zur Verfügung.
Die ordentliche Auflage des Rodungsgesuches nach Art. 8 des kantonalen Waldgesetzes (KWaG) mit Eröffnung der Einsprachefrist findet erst zu einem späteren Zeitpunkt parallel zur ortsplanerischen Beschwerdeauflage nach Art. 101 Abs.1 des Raumplanungsgesetzes für den Kanton Graubünden (KRG) statt.
Die entsprechende Publikation wird gleichzeitig wie die Publikation der Gemeindeabstimmung über die Ortsplanungsrevision erfolgen.
In Bezug auf die Biotope von nationaler Bedeutung ist zu beachten, dass mit der Festlegung der Naturschutzzonen und Trockenstandortzonen die genaue Abgrenzung der Objekte gemäß Art. 3 bis 5 der Biotopschutzverordnungen des Bundes erfolgt. Wer ein schutzwürdiges Interesse hat, kann beim Amt für Natur und Umwelt Graubünden (ANU) eine Sachverhaltsüberprüfung zur Abgrenzung eines Biotops von nationaler Bedeutung resp. zur Zugehörigkeit eines Grundstücks zu einem nationalen Objekt beantragen und eine förmliche Feststellungsverfügung verlangen.
Allfällige Beweise, wie Vegetationskartierungen, Fachgutachten oder dergleichen sind beizulegen.

Die Mitwirkungsauflage gilt ausdrücklich auch als Anhörung im Sinne von Art. 4 der Verordnung über den Schutz der Trockenwiesen und -weiden von nationaler Bedeutung (Trockenwiesenverordnung, TwwV; SR 451.37), Art. 3 der Verordnung über den Schutz der Flachmoore von nationaler Bedeutung (Flachmoorverordnung), Art. 3 der Verordnung über den Schutz der Auen von nationaler Bedeutung (Auenverordnung) und Art. 5 der Verordnung über den Schutz der Amphibienlaichgebiete von nationaler Bedeutung (Amphibienlaichgebiete-Verordnung). »

(pd)
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