Das an Bausünden mehr als reiche Thusis will die Förderung einer hochwertigen baulichen Siedlungsentwicklung erreichen.

Der Gemeinderat gab am 18. Januar 2024 öffentlich den Erlaß einer Planungszone über das ganze Gebiet der Gemeinde Thusis bekannt.

Anläßlich seiner Sitzung vom 2. März 2020 hat der Gemeinderat von Thusis, gestützt auf Art. 27 RPG (Bundesgesetz über die Raumplanung) und Art. 21 KRG (Raumplanungsgesetz für den Kanton Graubünden), eine Planungszone für zwei Jahre erlassen.

Diese umfaßt den Ortskern Thusis (mit den Gebieten Altdorf, Neudorf und Im Feld) inkl. dem angrenzenden Bahnhofsgebiet sowie das Siedlungsgebiet der Fraktion Mutten gemäss beigefügten Situationsplänen.

Zweck der Planungszone ist die Überprüfung und Revision der rechtskräftigen Ortsplanungen.

Mit Beschluß vom 7. Februar 2022 hatte der Gemeinderat von Thusis diese Planungszone um zwei Jahre bis am 2. März 2024 verlängert.

Mit Verfügung vom 25. Februar 2022 hatte das Departement für Volkswirtschaft und Soziales Graubünden (DVS) diesem Begehren zugestimmt.

Um die künftigen Planungsabsichten für das gesamte Gemeindegebiet zu sichern, hat der Gemeinderat von Thusis mit Beschluß vom 18. Dezember 2023 gestützt auf Art. 27 RPG und Art. 21 KRG über das ganze Gemeindegebiet eine Planungszone mit folgenden Planungszielen erlassen:

1. Umsetzung der Vorgaben von Art. 15 RPG, des KRG sowie des kantonalen Richtplans Teil Siedlung (KRIP-S), insbesondere betreffend Förderung einer hochwertigen baulichen Siedlungsentwicklung nach innen und Siedlungserneuerung (KRIP-S, Ziff. 5.1.2, Handlungsanweisungen);

2. Umsetzung der Vorgaben aus den Dokumenten «Strategie Thusis 2040» und «Zukunft Mutten» als Vertiefungen des kommunalen räumlichen Leitbildes, vom Gemeinderat an der Sitzung vom 7. März 2022 verabschiedet.

In der Planungszone darf nichts unternommen werden, was die neue Planung erschweren oder dieser entgegenstehen könnte.

Insbesondere dürfen Bauvorhaben nur bewilligt werden, wenn sie weder den rechtskräftigen noch den vorgesehenen neuen Planungen und Vorschriften widersprechen (Art. 21 Abs. 2 KRG).

Die Anordnung der Planungszone gilt ab sofort bis zum Inkrafttreten der revidierten Ortsplanung, längstens während zwei Jahren.

Vorbehalten bleibt eine Verlängerung der Planungszone mit Zustimmung des Departements für Volkswirtschaft und Soziales (DVS). Der Gemeinderat behält sich vor, die Planungszone jederzeit entsprechend dem jeweils aktuellen Planungsstand zu konkretisieren bzw. an den jeweils aktuellen Planungsstand anzupassen.

Mit dem Erlaß der Planungszone für das gesamte Gemeindegebiet vom 18. Dezember 2023 wird die bisherige Planungszone vom 2. März 2020, verlängert mit Beschluß vom 7. Februar 2022, abgelöst.

Mit Verfügung vom 12. Januar 2024 hat das Departement für Volkswirtschaft und Soziales Graubünden dieser Ablösung durch die neue Planungszone zugestimmt.

Der Erlaß dieser Planungszone kann innert 30 Tagen seit dem Publikationsdatum mit Planungsbeschwerde bei der Regierung des Kantons Graubünden angefochten werden (Art. 101 KRG).

(rm)
(Beitragsfoto: Das “hübsche” Tiefbauamt-Gebäude in Thusis, das der “Hübschheit” des GKB-Gebäudes in nichts nachsteht)
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