1. Eine Verkehrsbeschränkung auf dem Gemeindegebiet von Rothenbrunnen bedarf einer Anpassung.

Es soll neu folgende Verkehrsbeschränkung gelten:

Verbot für Motorwagen und Motorräder (Sig. 2.13 [Sig. 2.03, Sig. 2.04], Zusatztafel: Ausgenommen land- und forstwirtschaftliche Fahrten, Rothenbrunnen, Feldweg, Gebiet Löser, Koordinaten Signalstandorte: 2’751’646 / 1’181’701 (Einfahrt Wohnheim), 2’751’785 / 1’181’358 (Einfahrt Pro Graund), 2’751’742 / 1’181’670 (Einfahrt Schulhaus).

2. Die geplante Verkehrsbeschränkung wurde vorgängig am 11. Juni 2021 von der Kantonspolizei gestützt auf Art. 3 Abs. 3 und 4 des Straßenverkehrsgesetzes (SVG; SR 741.01), Art. 7 Abs. 1 und 2 des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über den Straßenverkehr (EGzSVG; BR 870.100) und Art. 4 der Verordnung zum Einführungsgesetz über den Straßenverkehr (RVzEGzSVG; BR 870.110) genehmigt.

3. Einwendungen und Stellungnahmen im Zusammenhang mit der geplanten Verkehrsanordnung können innerhalb von 30 Tagen seit der Veröffentlichung beim Gemeindevorstand Rothenbrunnen eingereicht werden. Nach Prüfung der eingegangenen Stellungnahmen entscheidet der Gemeindevorstand und publiziert seinen Entscheid im Kantonsamtsblatt mit einer Rechtsmittelbelehrung an das Verwaltungsgericht.

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