Anders als in Nachbarländern sind Imitations-, Schreckschuß- und Druckluft-Waffen (soft air weapons) in der Schweiz nicht erlaubt und unterstehen dem Waffengesetz.

Sie werden immer wieder bei Delikten als Drohmittel eingesetzt.

Dadurch können gefährliche und tragische Situationen entstehen.

Um solche Vorfälle zu verhindern, hat der Gesetzgeber entschieden, Imitations-, Schreckschuß- und Druckluftwaffen, die mit echten Feuerwaffen verwechselt werden können, echten Waffen gleichzustellen.

An den Fasnachtsanlässen werden immer wieder verbotene Druckluft-, Schreckschuß- und Imitationswaffen festgestellt.

Die Polizei empfiehlt, keine solchen Waffen an die Fasnacht mitzunehmen. Solche Waffen zu tragen, ist verboten und kann zu einer Anzeige bei der Staatsanwaltschaft führen.

Als Kuhjungen (Cowboys), Jäger, Wildhüter, Polizisten etc. verkleidete Fasnächtler tragen oftmals verbotene Imitat-Waffen, darunter Druckluftwaffen-, Schreckschußwaffen auf sich.

Diese gelten gemäß Waffengesetz allerdings als Waffen. Das Tragen davon ist in der Öffentlichkeit verboten.

Dies gilt auch während der Fasnacht. Einige Beispiele solcher verbotener Waffen finden Sie im Bild oben.

Stellt die Polzei im Rahmen ihrer Einsätze an der Fasnacht Widerhandlungen gegen das Waffengesetz fest, müssen die Beteiligten mit einer Anzeige an die zuständige Staatsanwaltschaft rechnen.

Das sagt das Gesetz

Imitations-, Schreckschuß- und Druckluft-Waffen fallen dann unter das Waffengesetz, «wenn sie mit echten Feuerwaffen verwechselt werden können» (Art. 4 Abs. 1 Bst. g Waffengesetz).
Gemäß Art. 6 der Waffenverordnung gelten sie als «verwechselbar», wenn sie «auf den ersten Blick echten Feuerwaffen gleichen und zwar unabhängig davon, ob eine Fachperson oder sonst jemand nach kurzer Prüfung die Verwechselbarkeit erkennt». Oder anders gesagt: wenn sie von Laien nicht auf den ersten Blick als funktionsuntaugliche «Feuerwaffen» erkennbar sind.

Das ist erlaubt

Erlaubt sind hingegen Gegenstände, welche auf den ersten Blick als unechte, ungefährliche oder Spielzeug-Waffen erkennbar und transparent sind.

Einige Beispielbilder von solchen “Waffen”, die erlaubt sind:


Einige Beispiele von Gegenständen, welche nach Ansicht des BJ dem Waffengesetz unterliegen

Nachfolgende Beispiele können aufgrund ihres Gesamterscheinungsbildes von Laien mit echten Feuerwaffen verwechselt werden. Sie unterlägen deshalb dem Waffengesetz, so die Ansicht des Bundesamts für Justiz.

Die Abgrenzung dürfte im Einzelfall Geschmackssache sein und bei den nachfolgenden vom BJ gelieferten Bildern auch zu Prozessen führen wenn Leute Strafbefehlen widersprechen bzw. diese nicht akzeptieren:

(rm)
(Bilder: Kapo LU, BJ)

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