Was heißt das neue Polizeigesetz von Thusis? Schluß mit Herumlungern in Thusis? Braucht der Zentrumsort Videoüberwachung? Und wird sie nützen?

Wir erinnern uns: Der zuständige Gemeinderat, der der damaligen Gemeindepolizei von Thusis das Tragen von Waffen verboten hatte und nach seinem Rücktritt in Sozialfirmen aktiv wurde (die neue für solch private Firmen hochlukrativen KESB-Gesetze lassen grüßen) hatte dafür gesorgt, daß am Schluß des Tages die Kantonspolizei Graubünden die wesentliche Belange der Sicherheit übernehmen mußte.

Thusis gelangte damals sogar schweizweit in die Schlagzeilen. Dies, weil Jugendbanden das Domleschg und den Hauptort terrorisierten.

Schließlich kam die Kapo Graubünden zum Handkuß und übernahm große Teile der Kompetenzen.

“Tempora mutant et nos in illis”, heißt es. “Die Zeiten ändern uns und wir uns darin”.

Damals keine Waffen für die Polizei erlaubt, heute Videoüberwachung aller Bürger

Während damals Waffen für die einzelnen Polzisten verboten waren sind nun Videoaufnahmen aller Bürger neu erlaubt.

Dies, um “Sicherheit und Schutz zu gewährleisten”, so die Gemeinde Thusis.

Unter Art. 20 heißt es im Polizeigesetz:

1 Die Bildüberwachung des öffentlichen und öffentlich zugänglichen Raumes, welche die Personenidentifikation ermöglicht, richtet
sich nach den Bestimmungen der kantonalen Datenschutzgesetzgebung, insbesondere Art. 3a und 3b des kantonalen Datenschutzgesetzes (KDSG).

2 Die Zuständigkeit für den Erlaß einer Allgemeinverfügung nach
Art. 3b Abs. 2 KDSG liegt beim Gemeinderat.

3 Die Veröffentlichung einer Allgemeinverfügung nach Art. 3b
Abs. 3 KDSG hat im kommunalen Amtsblatt zu erfolgen. Gleichzeitig ist die Allgemeinverfügung auf der Gemeinde zur Einsichtnahme
aufzulegen. Die Frist zur Einreichung einer Stellungnahme beträgt
30 Tage.

4 Die Überwachung des öffentlichen und öffentlich zugänglichen
Raums mit Videokameras, welche eine Personenidentifikation nicht
zulassen, kann durch den Gemeinderat angeordnet werden.

(pd)

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