Das Departement für Finanzen und Gemeinden (DFG) hat mit der Departementsverfügung vom 27. März 2020 den Verzugszins für das gesamte Kalenderjahr 2020 und für alle Steuerforderungen des Kantons auf 0 % (null Prozent) festgelegt.

Damit geht der Kanton Graubünden weiter als die COVID-19-Verzichtsverordnung (AS 2020 861), die vom Bundesrat am 21. März 2020 in Kraft gesetzt wurde.

Diese Verordnung beinhaltet, dass vom 1. März 2020 bis zum 31. Dezember 2020 bei verspäteter Zahlung der direkten Bundessteuer, die in diesem Zeitraum fällig wird, kein Verzugszins geschuldet ist. Dieser Entscheid des DFG ist Teil des “Notfall-Pakets” des Kantons, um als flankierende Maßnahme, unter anderem zusammen mit der kulanten Handhabung von Zahlungserleichterungsgesuchen für Steuerforderungen, die Wirtschaft und die Bevölkerung des Kantons Graubünden während der COVID-19-Pandemie nicht noch zusätzlich zu belasten.

Die Gemeinde Rhäzüns schließt sich aus den genannten Überlegungen dem Entscheid des DFG an.

Demzufolge wird der Verzugszins für das gesamte Kalenderjahr 2020 und für alle Steuerforderungen der Gemeinde Rhäzüns auf 0 % (null Prozent) festgelegt

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