Während viele Berggebiete des Domleschg, wie zum Beispiel die ehemalige Gemeinde und heutige Fraktion von Cazis, Präz, mit Bevölkerungsschwund zu kämpfen haben, wird im Tal selbst munter gebaut.

Aktuell soll Scharans einen Häuserzuwachs bekommen.

Hier soll in Scharans ein neues Einfamilienhaus entstehen. (Bild anklicken zum Vergrößern)

Hier soll in Scharans ein neues Einfamilienhaus entstehen. (Bild anklicken zum Vergrößern)

Es ist ein Baugesuch eingereicht worden für einen Einfamilienhaus-Neubau auf der Parzelle 74, Sontga Neasa.

Das Baugesuch und die dazu bestimmten Pläne liegen vom 25. Oktober 2012 bis 13. November 2012 in der Gemeindekanzlei in Scharans auf und können dort eingesehen werden.

Öffentlich rechtliche Einsprachen sind schriftlich und begründet gemäß Art. 96 des Gemeindebaugesetzes innert 20 Tagen seit der Bauausschreibung bei der Baubehörde Scharans, Zivilklagen sind beim Vermittleramt Hinterrhein, Rathaus, 7430 Thusis einzureichen.

Einsprachen sind gemäß KRG Art. 96 kostenpflichtig, heißt es seitens der Gemeinde Scharans.

Bei Baugesuchen in Thusis heißt es hingegen: Abgewiesene Einsprachen sind gemäß KRG Art. 96 kostenpflichtig.”

Offenbar legen zwei Gemeinden im Domleschg Art. 96 des KRG (Kantonales Raumplanungsgesetz) anders aus.

Dies war Grund genug für die Redaktion, etwas zu recherchieren und sich schließlich die “Arbeitshilfe” für Gemeinden (und Planer / Architekten) zustellen zu lassen, welche 2010 zum KRG seitens des Kantons bzw. des Volkswirtschaftsdepartments erstellt wurde.

Der von der Gemeinde Scharans angeführte Artikel spricht anders als dargestellt, nur davon, daß “abgewiesene” Einsprachen kostenpflichtig sind.

Etwas anderes wäre auch erschreckend: Denn daß jemand, der eine berechtigte Einsprache mit gutem Grund plaziert, dafür finanziell bestraft wird, sprich auch noch dafür zahlen muß, ein berechtigtes Anliegen vorzubringen, wäre in rechtsstaatlicher Hinsicht zurückhaltend formuliert Irrsinn.

Die Gemeinde Scharans wäre daher wohl nicht nur aus rechtsstaatlicher Sicht gut beraten, die Arbeitshilfe zu studieren und den Sachverhalt bei den öffentlichen Hinweisen zur Einsprache so zu formulieren, wie er zutrifft, sondern auch aus anderen Gründen. Denn sonst könnte es im Extremfall passieren, daß jemand nach der kurzen Einsprachefrist später eine Einsprache vorbringt mit der Begründung, er habe sich aus Angst vor den Kosten nicht getraut, seine berechtigte Einsprache vorzubringen. Denn er sei falsch informiert worden, daß selbst berechtigte Einsprachen kostenpflichtig seien.

Arbeitshilfe des Kantons

In der vom Kanton bzw. einem Juristen des Kantons erstellten Arbeitshilfe heißt es in der Einleitung: “Das Dokument richtet sich an Architekten, Planer, Bau- und Planungsjuristen, Mitglieder von Behörden und Verwaltungen sowie weitere Interessierte, die im Alltag mit dem kantonalen Raumplanungsgesetz konfrontiert sind und Antworten auf Grundfragen und Hintergründe der gesetzlichen Regelungen suchen.”

Zur allgemeinen Information / Aufklärung der fragliche Artikel bzw. die Arbeitshilfe zum Artikel des Kantonalen Raumplanungsgesetztes dazu im Wortlaut:

Art. 96 Verfahrenskosten (Arbeitshilfe des Kantons)
Abs. 1 schafft die erforderliche gesetzliche Grundlage, damit die Gemeinden für ihren Aufwand im Baubewilligungsverfahren oder weiteren baupolizeilichen Verfahren (Buß- und Wiederherstellungsverfahren; Verlängerungen von Baubewilligungen; Baukontrollen usw.) Gebühren erheben können.
Abs. 2 bestimmt die Kostenpflichtigen und enthält gleichzeitig eine Pflicht, die Kosten von Einspracheentscheiden den Einsprechenden zu überbinden, sofern die Einsprache abgewiesen oder auf sie nicht eingetreten wird.
Abs. 3 hält die Gemeinden an, in einer Gebührenordnung Vorschriften über die Bemessung der Gebühren (Pauschalierungen; Höhe nach Aufwand etc.) zu erlassen.
Abs. 4 bildet die gesetzliche Grundlage für die Erhebung von Gebühren für BAB-Entscheide.

 

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