Schon seit dem 1. Januar 2012 sieht das neue Krankenversicherungsgesetz KVG die sogenannte freie Spitalwahl vor.

  • davor konnten sich grundversicherte Patienten sich ausschließlich in einem Spital ihres Wohnortkantons stationär in Behandlung begeben
  • nach dem neuen Gesetz haben sie nun Möglichkeit, für ihre Behandlung ein Spital in der ganzen Schweiz auszuwählen.

So das Gesetz.

Einschränkungen je nach Anbieter möglich

Wer nun denkt, daß er sich das Spital aussuchen kann, der täuscht sich. Die freie Spitalwahl ist je nach Police nämlich nur eingeschränkt frei. Viele Krankenversicherungen übernehmen je nach KV-Police keine Behandlungen außerhalb des Wohnkantons, sofern die Versicherungsbedingungen abweichend vom Gesetz das festlegen.

Solche Abweichungen sind zulässig. Genauso wie z. B. man eine Police abschließen kann, bei der man zuerst zum Hausarzt muß.

Aber auch manche Kantone legen Einschränkungen fest

Nicht sämtliche Behandlungen außerhalb des Wohnortkantons werden von der Grundversicherung vollständig übernommen.

Nur außerkantonale Spitäler, die auf der kantonale Spitalliste – kein Scherz – stehen, kann man frei wählen ohne Zusatzversicherung bzw. nur mit der Grundversicherung.

Denn die Kantone definieren sogenannte Spitallisten. Hier sind also sowohl Spitäler aus dem Wohnkanton als auch außerkantonale Spitäler gelistet. Aber eben nicht alle. Mal mehr, mal weniger, je nach Gusto des Kantons. Von einer wirklichen “freien Spitalwahl” von der Politiker immer so gerne reden, kann also keineswegs die Rede sein in der Grundversicherung.

Freie Spitalwahl ist also nicht sicher gegeben

Wer also so eine Police abgeschlossen hat, die im Kleingedruckten (gegen eine billigere Prämie in der Regel) Einschränkungen vorsieht, kann sich im Ernstfall damit konfrontiert sehen. Zum Beispiel, wenn jemand in einem Kleinkanton wohnt oder bei dem – z. B. bei großen räumlichen Distanzen wie in Graubünden – das nächstgelegene Spital außerkantonal ist und aus welchen Gründen auch immer diese Person gerne in ein außerkantonales Spital möchte.

Freie Wahl kann wichtig sein

Egal, ob das außerkantonale Spital besondere Spezialisten für seine Behandlung hat oder einfach nur einen besonders guten Ruf in einem Fachgebiet.

Oder ob die Person einfach nur deswegen außerkantonal behandelt werden will, weil man sie z. B. anstatt zu röntgen – und einen Knochenbruch festzustellen – erstmal weggeschickt hat bzw. gesagt hat, sie solle nicht noch am gleichen Tag kommen, der nächste Tag sei völlig ausreichend.

Auch ein Fazit ist mitunter: Eine günstige Krankenversicherungsprämie ist nicht alles.

Wer einen Krankenversicherungsvergleich – heute per Mausklick (Beispiel Krankenversicherung bei wefox.ch) digital möglich – macht, sollte daher auch bei den Policen-Modellen berücksichtigen, wieviel Wahlfreiheit er haben möchte.

Und wissen, daß günstigere KV-Policen eben die eigentlich gesetzlich vorgesehene freie Spitalwahl (und auch vieles andere) einschränken können.

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