Wolfsjagd in Graubünden durch das Bundesverwaltungs-Gericht gestoppt: Sie darf in einigen Gebieten nicht wieder aufgenommen werden. Zumindest bis auf Weiteres nicht.

Die aufschiebende Wirkung bei den Beschwerden von Naturschutzverbänden gegen sieben Abschußverfügungen für Wölfe in den Kantonen Graubünden und Wallis wird gemäß aktueller höchstrichterlicher Entscheidung somit beibehalten.

Rocco Maglio, Medienbeauftragter der Bundesverwaltungsgerichts dazu:

“Die Kantone Graubünden und Wallis ordneten den präventiven Abschuß von gewissen Wolfsbeständen an. Aufgrund einer Beschwerde von drei Naturschutzorganisationen dürfen die strittigen Wölfe bis zum Urteil des Bundesverwaltungsgerichts nicht reguliert werden.

Das Bundesamt für Umwelt (BAFU) stimmte Ende November den Gesuchen der Kantone Graubünden und Wallis zu, präventiv gewisse Wolfsbestände abzuschießen. Mit entsprechenden Verfügungen gaben die in den Kantonen zuständigen Departemente den Abschuß durch die kantonale Wildhut frei.

Gegen die beiden Entscheide des BAFU erhoben die Naturschutzorganisationen Pro Natura, WWF Schweiz und Schweizer Vogelschutz am 7. respektive 11. Dezember 2023 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht (BVGer).

Gemäß Artikel 55 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVG) kommt solchen Beschwerden automatisch die aufschiebende Wirkung zu.

Das BAFU und die betroffenen Kantone beantragten, den Beschwerden die aufschiebende Wirkung zu entziehen.

Wolfsabschuß ist irreversibel

Bei solchen Gesuchen prüft das Gericht jeweils die Erfolgsaussichten einer Beschwerde. Anschließend analysiert es, ob ausreichende Gründe für den Entzug der aufschiebenden Wirkung vorliegen. Schliesslich nimmt es eine Interessenabwägung vor und prüft die Verhältnismässigkeit.

Vorliegend stellt das BVGer in seinen Zwischenverfügungen fest, daß sich aus den Standpunkten der Parteien keine eindeutige Entscheidprognose ergibt. Für den Entzug der aufschiebenden Wirkung ist ein schwerer Nachteil erforderlich.

Im Kanton Graubünden dürften gemäß den vorhandenen Akten die fraglichen Wolfsrudel nicht auf Nutztiere spezialisiert sein, wenn Herdenschutzmaßnahmen vorhanden seien.

Im Kanton Wallis könne mit einer Verstärkung der Herdenschutzmaßnahmen die befürchtete hohe Anzahl an Nutztierrissen wohl auch ohne den Abschuß der Wölfe um 55 Prozent verringert werden.

Im Gegenzug weist das Gericht darauf hin, daß durch den Abschuß ein Zustand geschaffen würde, der nicht mehr rückgängig gemacht werden könne. In einer Interessenabwägung und in Beachtung der Verhältnismäßigkeit überwiegen für das BVGer bei einer summarischen Prüfung die Interessen an der Aufrechterhaltung der aufschiebenden Wirkung. Es weist folglich die Gesuche des BAFU und der betroffenen Kantone ab.”

(pd, rm)

Facebooktwitterredditpinterestlinkedinmailby feather