Die Gültigkeit der Autobahnvignette 2021 läuft am 31. Januar 2022 aus.

Alle Motorfahrzeuge und Anhänger mit einem Gesamtgewicht bis 3.5 Tonnen müssen ab dem 1. Februar 2022 mit einer für das Jahr 2022 gültigen Autobahnvignette versehen sein.

Auszug «Bundesgesetz über die Abgabe für die Benützung von Nationalstraßen»

  1. Abschnitt: Abgabepflicht

Art. 3 Abgabeobjekt

Die Abgabe muß entrichtet werden für Motorfahrzeuge und Anhänger, die im In- oder Ausland immatrikuliert sind und mit denen abgabepflichtige Nationalstrassen benützt werden.

2 Sie ist nicht zu entrichten für Fahrzeuge, die der Schwerverkehrsabgabe nach dem Schwerverkehrsabgabegesetz vom 19. Dezember 1997 unterliegen.

Art. 5 Abgabepflichtige Personen

Abgabepflichtig sind der Fahrzeugführer und subsidiär der Halter.

Art. 7 Vignette

1 Die Abgabe ist durch den Kauf einer Vignette zu entrichten.

2 Bevor eine abgabepflichtige Nationalstraße benützt wird, ist die Vignette direkt am Fahrzeug aufzukleben.

3 Sie darf nur zusammen mit dem Fahrzeug übertragen werden.

4 Sie gilt als entwertet, wenn sie:

  1. nach korrekter Befestigung vom Fahrzeug entfernt wird; oder
  2. vom Trägerpapier entfernt und nicht direkt am Fahrzeug aufgeklebt wird.

Art. 8 Abgabeperiode

1 Die Abgabe wird für ein Kalenderjahr erhoben. Sie wird nicht zurückerstattet.

2 Die Vignette berechtigt zur Benützung von abgabepflichtigen Nationalstrassen
vom 1. Dezember des Vorjahres bis zum 31. Januar des Folgejahres.

  1. Abschnitt: Strafbestimmungen

Art. 14 Übertretungen

1 Wer entgegen den Artikeln 3-5, 7 und 8 vorsätzlich oder fahrlässig mit einem Fahrzeug eine abgabepflichtige Nationalstraße benützt oder die Vignette vorschriftswidrig verwendet, wird mit einer Buße von 200 Franken bestraft.

Facebooktwitterredditpinterestlinkedinmailby feather