Jedes Jahr ereignen sich in der Schweiz rund 4.000 Verkehrsunfälle mit Verletzten und auch Toten.

Besonders gefährdet sind Velolenker. Denn sie haben keine schützende Karrosserie um sich herum.

Entscheidende Sekunde

Die Beratungsstelle für Unfallverhütung BFU schätzt, daß im Dunkeln (also im Winter, wenn es früh dunkel wird, insbesondere) über die Hälfte sämtlicher Verkehrsunfälle verhindert würde, wenn sich die Unfallbeteiligten bloß eine einzige Sekunde früher sehen könnten.
Kein Wunder also, liegt ein Schwerpunkt der Unfallverhütung bei Velounfällen bzw. Verkehrsunfällen mit Velolenkern als Beteiligten auf der Velobeleuchtung. Schon 1996 wurde die Fahrradbeleuchtung in einer Studie untersucht.

Damals gab es noch keine gesetzlichen Vorschriften zur Velobeleuchtung. Die Schlußfolgerung der Studie war:

“Um die Sicherheit der Fahrradlenker bei Nacht zu erhöhen, ist zu überlegen, mit welchen Maßnahmen die Zahl der vollständig ausgerüsteten Velos und das Einschalten der Beleuchtung erhöht werden kann. Eine Verbesserung bei der Ausrüstung könnte erwartet werden, wenn eine fest-installierte Beleuchtung gesetzlich vorgeschrieben wäre und Fahrräder von Herstellern und Velohändlern nur mit der vom Gesetz vorgeschriebenen Ausrüstung zum Verkauf angeboten werden dürften.”

Blinkende Velolampen sind verboten – bzw. nicht verboten

Velolichter müssen aus 100 Meter Distanz sichtbar sein, so der Gesetzgeber, der also auch die Leuchtkraft der Fahrradbeleuchtung vorschreibt.

Blinkende Fahrradbeleuchtung ist übrigens verboten. Die Velobeleuchtung muß “ruhend” sein, so der Gesetzgeber.

Dies wohl weil blinkende Beleuchtung hoheitlichen Fahrzeugen von Polizei, Feuerwehr und Krankenwägen vorbehalten ist sowie einigen Ausnahmen wie etwa Straßenwartungsfahrzeugen, Schwerlasttransporten etc.

Lustigerweise läßt sich dieses Verbot allerdings leicht umgehen. Denn z. B. Helme mit blinkender Beleuchtung sind erlaubt.

Eine blinkende Beleuchtung darf nur nicht fest am Velo montiert sein.

Blinkende Velobeleuchtung ist also verboten, wenn sie am Velo befestigt ist, aber nicht, wenn sie anderswo befestigt ist, zum Beispiel am Helm.
Velofahrer welche sich durch blinkende Beleuchtung sichtbarer fühlen, haben also Ausweichmöglichkeiten.

Fahrradbeleuchtung muß den gesetzlichen Vorschriften entsprechen. Velolichter müssen “ruhend” sein, dürfen nicht blinken. Bildquelle: Velmia Fahrrad Frontlicht

Weiterführendes

Die Verordnung über die technischen Anforderungen an Straßenfahrzeuge (VTS) bestimmt in Art. 216 und 217, wie die Beleuchtung am Fahrrad sein muß.
“Fahrräder müssen, wenn eine Beleuchtung nach Artikel 30 Absatz 1 VRV erforderlich ist, mindestens mit einem nach vorn weiss und einem nach hinten rot leuchtenden, ruhenden Licht ausgerüstet sein. Diese Lichter müssen nachts bei guter Witterung auf 100 m sichtbar sein. Sie können fest angebracht oder abnehmbar sein. Die Lichter an Fahrrädern dürfen nicht blenden.”

Weiter heißt es:
“An Fahrrädern müssen mindestens ein nach vorn und ein nach hinten gerichteter Rückstrahler mit einer Leuchtfläche von mindestens 10 cm2 fest angebracht sein. Die Rückstrahler müssen nachts bei guter Witterung auf 100 m im Scheine eines Motorfahrzeug-Fernlichts sichtbar werden.” erfordert, müssen die Fahrzeuge beleuchtet sein.”

Beitragsbild / Quelle oben:
Fahrradbeleuchtung Vorder- und Rücklicht

(rm)

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