Anfangs Januar 2025 werden die Rechnungen für den Feuerwehrpflichtersatz 2024 versandt.
Gemäß Art. 15 des Feuerwehrgesetzes der Gemeinde Cazis können bestimmte Personen- und Berufsgruppen befreit werden und das Geld für den Feuerwehrpflichtersatz sparen.
Die Befreiungen von der Zahlung eines Pflichtersatzes scheinen sich etwas nach dem Bibel-Zitat „Wer schon hat, dem wird gegeben“, zu richten, denn erlassen wird der Feuerwehrpflichtersatz nicht gerade den Ärmsten.
So sind etwa Sozialhilfebezüger oder Geringverdiener nicht vom Pflichtersatz ausgenommen.
Von der Zahlung befreit hingegen sind diese Personengruppen:
- Ärzte (Durchschnittslohn selbstständig = 320.000 CHF, angestellt 227.000 CHF)
- Geistliche wie Pfarrer (Monats-Lohn mit 13. über 10.000 Franken) und Ordenspersonen
- der Gemeindepräsident und die Mitglieder des Gemeindevorstandes während ihrer Amtszeit
- vollamtliche Mitglieder der Gemeindepolizei
- aktive Mitglieder einer Betriebsfeuerwehr
- Vollamtliche Mitglieder der Kantonspolizei
- Kommandant und Vize-Kommandant Zivilschutzorganisation
Desweiteren auch:
- Entmündigte
- Personen mit nachweisbarer geistiger oder körperlicher Behinderung
- alleinerziehende Elternteile von vorschul- oder schulpflichtigen Kindern
- Frauen währen der Schwangerschaft und bis ein Jahr nach der Geburt
Lehrlinge und Studenten müssen weniger zahlen wenn sie es bis 30. November beantragen
Für Lernende und Studenten wird gegen einen Nachweis eine tiefere Ersatzabgabe verrechnet.
Eine Lehr- oder Studienbestätigung ist bis spätestens 30. November 2024 auf der Gemeindekanzlei einzureichen. Innert der gleichen Frist können Personen mit nachweisbarer geistiger oder körperlicher Behinderung den Nachweis für die Befreiung vom Pflichtersatz (z.B. Arztzeugnis) auf der Gemeindekanzlei einreichen.
Feuerwehrpflichtersatz Cazis
Gemäß Art. 5 des Feuerwehrgesetzes sind Männer und Frauen mit Wohnsitz in der Gemeinde Cazis feuerwehrpflichtig. Der gleiche Grundsatz gilt für Ausländer mit Niederlassungs- und Jahresaufenthaltsbewilligung.
Die Feuerwehrpflicht dauert vom Anfang des Jahres, nach der Vollendung des 20. Altersjahres und endet mit dem Jahrgang des erfüllten 50. Altersjahres. (Art. 6).
Feuerwehrpflichtige, die weder in der Gemeinde noch in einer kantonal anerkannten Betriebsfeuerwehr aktiven Feuerwehrdienst leisten, haben einen jährlichen Pflichtersatz zu entrichten. (Art. 14)
(rm, pd)
(Foto: Feuerwehr Cazis)

Kommentieren!
Es gibt noch keine Kommentare, Sie können der erste sein!