Die Gemeinde Rothenbrunnen weist öffentlich auf Art. 16 des Gesetzes über die öffentliche Ordnung und Sicherheit der
Gemeinde Rothenbrunnen hin:
Lärmverursachende gewerbliche Arbeiten dürfen in den Dorfkern- und Wohnzonen sowie in der Gewerbe- und Wohnzohne nur von 07.00 bis 12.00 Uhr und von 13.00 – 20.00 Uhr vorgenommen werden. An Samstagen darf nicht vor 08.00 Uhr mit derartigen Arbeiten begonnen werden.
Dies gilt auch für lärmigen Haushalt- und Garten-Arbeit wie Ausklopfen von Teppichen, Verwendung von Motorrasenmähern und Kettensägen sowie für die Benützung der Abfallsammelstelle.
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