Nicht bloß Mobilfunkmasten sind ein Thema, sondern auch Strommasten. Wer im Neusiedlungsgebiet von Fürstenau, das im Volksmund den Namen „Unter den Strommasten“ hat, entlangläuft, hört ständig ein Surren.

Viele haben nicht gerne große Strommasten in der Nähe, allein schon wegen Elektrostrahlung wurden zahlreiche Prozesse bis vor das Bundesgericht geführt, sogar ein Bundesrat, der öffentlich solche Strahlung für harmlos hielt, machte damit Schlagzeilen, daß er einen solchen Mast nicht in seiner privaten Nähe haben wollte.

In Rhäzüns sollen derweil Strommasten erneuert und auch versetzt werden oder erhöht werden. Die Gemeinde veröffentlich die Vorlage Nr. L-0169866.4  TR1261 380-kV Bonaduz – Sils i. D. Ersatz von acht bereits sanierten Masten: 1261×001, 1261×002, 1261×005, 1261×006, 1261×011, 1261×012, 1261×013 und 1261×019.

Es geht sogar um Enteignungen, die wohl vorgenommen werden müssen. Man kann plötzlich unvermittelt einen Strommast auf seinem Grund und Boden haben.

Die Gemeinde Rhäzüns teilt dazu mit:

Der Mast Nr. 1261×005 muß aufgrund der Nähe zu einem Oberflächengewässer um rund 40 m Richtung Mast Nr. 1261×004 verschoben und um 4 m erhöht werden.

Ebenso muß der Mast Nr. 1261×019 um 9 m erhöht werden, damit der Bodenabstand in der Mitte der Spannweite eingehalten werden kann.

Bei allen anderen Tragwerken verändert sich die Höhenlage des untersten Leiterseiles nicht.

Die bestehenden Leiterseile werden weiterverwendet, bis auf den Abschnitt zwischen Mast 1261a002 und Mast 1261a011, da diverse Seilschäden vorhanden sind. Hier werden identische neue Leiterseile aufgelegt.

Zusätzlich werden die Ketten, welche noch aus Porzellan bestehen, ersetzt.
Weiter wird das Erdseil durch ein neues mit Lichtwellenleiter (OPGW) ersetzt.
Koordinaten: von 2748308/1185955 nach 2751787/1181098

Beim Eidg. Starkstrominspektorat (ESTI) ist das oben aufgeführte Plangenehmigungsgesuch eingegangen.

Unternehmung

Swissgrid AG , Bleichemattstrasse 31, 5000 Aarau

Öffentliche Auflage

Die Gesuchsunterlagen werden vom 11. Dezember 2025 bis am 26. Januar 2026 auf den Gemeindeverwaltungen, öffentlich aufgelegt.

Einsichtnahme während den ordentlichen Öffnungszeiten oder online unter: https://esti-consultation.ch/pub/6445/789a332963. Maßgebend sind allein die in der oben genannten Gemeinde aufgelegten Unterlagen.

Das unterbreitete Gesuch umfaßt folgende Ersuchen um Ausnahmegenehmigung(en) / Ausnahmebewilligung(en):

– Ausnahmebewilligung für Bauten ausserhalb der Bauzone im Sinne von Art. 24 ff. des Bundesgesetzes über die Raumplanung (RPG; SR 700)

– Rodungsbewilligung im Sinne von Art. 5 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Wald (WaG; SR 921.0)

Die öffentliche Auflage hat den Enteignungsbann nach den Artikeln 42-44 des Enteignungsgesetzes (EntG; SR 711) zur Folge.

Wird durch die Enteignung in Miet- und Pachtverträge eingegriffen, die nicht im Grundbuch vorgemerkt sind, so haben die Vermieter und Verpächter ihren Mietern und Pächtern sofort nach Empfang der persönlichen Anzeige davon Mitteilung zu machen und den Enteigner über solche Miet- und Pachtverhältnisse in Kenntnis zu setzen (Art. 32 Abs. 1 EntG).

Einsprachen

Wer nach den Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVG; SR 172.021) Partei ist, kann während der Auflagefrist beim Eidgenössischen Starkstrominspektorat, Planvorlagen, Luppmenstrasse 1, 8320 Fehraltorf, Einsprache erheben.

Diese Einsprache kann entweder schriftlich oder elektronisch eingereicht werden. Im letzteren Fall muss die Einsprache die Vorgaben zu den elektronischen Eingaben erfüllen und unter anderem mit einer qualifizierten elektronischen Unterschrift versehen sein (vgl. Art. 5 bis 7 der Verordnung über die elektronische Übermittlung im Rahmen eines Verwaltungsverfahrens [SR 172.021.2]). Wer innert Frist keine Einsprache erhebt, ist vom weiteren Verfahren ausgeschlossen.

Während derselben Auflagefrist kann, wer nach den Vorschriften des EntG Partei ist, sämtliche Begehren nach Artikel 33 EntG geltend machen. Diese sind im Wesentlichen:

  1. Einsprachen gegen die Enteignung;
    b.         Begehren nach den Artikeln 7–10 EntG;
    c.         Begehren um Sachleistung (Art. 18 EntG);
    d.         Begehren um Ausdehnung der Enteignung (Art. 12 EntG);
    e.         die geforderte Enteignungsentschädigung.

Zur Anmeldung von Forderungen innerhalb der Einsprachefrist sind auch die Mieter und Pächter sowie die Dienstbarkeitsberechtigten und die Gläubiger aus vorgemerkten persönlichen Rechten verpflichtet. Pfandrechte und Grundlasten, die auf einem in Anspruch genommenen Grundstück haften, sind nicht anzumelden, Nutzniessungsrechte nur, soweit behauptet wird, aus dem Entzuge des Nutzniessungsgegenstandes entstehe Schaden.

Eidg. Starkstrominspektorat (ESTI)
Planvorlagen, Luppmenstrasse 1
8320 Fehraltorf

 

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