Die Verkehrstechnik der Kantonspolizei Graubünden hat das Begehren geprüft und ist damit einverstanden.
Gestützt auf Art. 3 Abs. 4 des Straßenverkehrsgesetzes (SVG; SR 741.01) in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 lit. e) der kantonalen Verordnung zum Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über den Straßenverkehr (RVzEGzSVG; BR 870.110) verfügt die Kantonspolizei Graubünden:
- In der Gemeinde Thusis wird die Höchstgeschwindigkeit auf dem Übernollaweg, zwischen der Einmündung Domleschgerstraße und der Parzelle 580 (Werkhof Übernolla);
- auf der Heinzenbergstraße, zwischen der Abzweigung Steinigs Wegli und der Gemeindegrenze Masein, wo es mehrere schwere, sogar tödliche Unfälle in den letzten Jahren gab (siehe unten)
- sowie auf dem Dalauserweg (u. a. auch die Abzweigungsstelle zur Heinzenbergstraße der oben erwähnten schweren Unfälle)
- und dem Lärchenwaldweg auf 30 km/h festgelegt und je eine Tempo-30-Zone eingeführt.
Das Anbringen der Signalisation / Markierung erfolgt im Einvernehmen mit der Kantonspolizei Graubünden, Fachdienststelle Verkehrstechnik.
Einsprachen möglich
Die Maßnahmen treten nach Ablauf der gesetzlichen Beschwerdefrist mit dem Aufstellen und Anbringen der entsprechenden Signalisation / Markierung in kraft.
Gegen die vorliegende Verfügung kann gestützt auf Art. 28 ff. des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100) innert 30 Tagen seit Mitteilung beim Departement für Justiz, Sicherheit und Gesundheit Graubünden Verwaltungsbeschwerde erhoben.
(pd, rm)

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