Was des Sparers Leid als Konsument, das ist des Kreditnehmers Freud als Konsument.

Das niedrige Zinsniveau, bei dem es inzwischen sogar Negativzinsen auf Sparguthaben gibt, läßt nämlich auch die Kreditaufnahme attraktiver werden.

Dies gilt nicht nur für Immobilienkredite.

Bildschirmfotoausriß: Beispiel einer Kreditanbieterseite (Kredit Schweiz)

Bildschirmfotoausriß: Beispiel einer Kreditanbieterseite (Kredit Schweiz)

So hat erst jüngst sogar der Bundesrat entschieden den Höchstzinssatz für Konsumkredite ab Sommer dieses Jahres bzw. per 1. Juli 2016 von 15% auf 10% nach unten anzupassen.

Gemäß KKG (Konsumkreditgesetz) muß der Bundesrat bei der Bestimmung des Höchstzinssatzes die Refinanzierungskosten der Kreditinstitute berücksichtigen.

In den letzten Jahren ist das allgemeine Zinsniveau deutlich zurückgegangen, die Zinsen befinden sich seit längerer Zeit auf einem historischen Tiefstand.

Damit haben sich auch die Refinanzierungskosten maßgeblich verkleinert. Der Bundesrat ist daher verpflichtet gewesen, den Höchstzinssatz zu senken. Wovon wiederrum z. B. Autokäufer oder andere Kreditaufnehmer profitieren.

Bild: Beispiel einer Autokredit-Anbieterseite (Autokredit.ch)

Bild: Beispiel einer Autokredit-Anbieterseite

In Bezug auf die Höhe des Höchstzinssatzes schreibt nämlich das KKG vor, die von der Nationalbank ermittelten, für die Refinanzierung des Konsumkreditgeschäftes maßgeblichen Zinssätze zu berücksichtigen.

Außer, es kommt zu ganz ungewöhnlichen Zinsentwicklungen (Steigerungen) am Markt, wird der Höchstzinssatz für Konsumkredite also im Sommer von 15 auf nur noch 10 % gesenkt.

Mit diesem Schritt können künftig auch die Kreditnehmer von der gegenwärtigen Tiefzinsphase profitieren. Das Kreditgeschäft kann auch mit dem neuen Höchstzins rentabel betrieben werden. Dies zeigt die Tatsache, daß bereits heute Konsumkredite mit einem Zinssatz von rund 6% vergeben werden. Ein tieferer Höchstzins führt zudem dazu, daß weniger riskante Kredite vergeben werden. Er dient damit auch der Überschuldungsprävention.

Hintergrund

Ausgehend vom Gesetzeswortlaut muß diesem Zinssatz eine fixe Soll- beziehungsweise Mindestmarge hinzugerechnet werden.

Die Nationalbank bezeichnet den Dreimonatslibor als maßgeblich und erachtet unter Berücksichtigung der effektiven Refinanzierungskosten einen pauschalen Zuschlag von 8-10 Prozentpunkten als angemessen.

Der Bundesrat hat deshalb entschieden, den Höchstzinssatz festzulegen, indem zum Dreimonatslibor ein Zuschlag gemacht und der auf diese Weise ermittelte Wert auf die nächstliegende ganze Zahl auf- oder abgerundet wird.

Bei Barkrediten beläuft sich dieser Zuschlag auf 10 Prozentpunkte wobei der Höchstzinssatz mindestens 10% betragen muß. Bei Überziehungskrediten zum Beispiel bei Kreditkarten beläuft sich der Zuschlag auf 12 Prozentpunkte, wobei der Höchstzins mindestens 12% betragen muß. Diese Unterscheidung erfolgt nur, weil die Kosten für die Kreditgeber bei den unregelmäßigen Überziehungskrediten höher sind als bei den Barkrediten.

Wer sich eingehend für den Hintergrund interessiert, der, findet hier die Vernehmlassungsprotokolle.

 

 

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