RhB plant Umbau der Bahnhofstation in Rhäzüns. (Symbolbild)

RhB plant Umbau der Bahnhofstation in Rhäzüns. (Symbolbild)

Ordentliches eisenbahnrechtliches Plangenehmigungsverfahren – öffentliche Planauflage

Planvorlage der Rhätischen Bahn (RhB): Gesuch um Plangenehmigung für den Stationsumbau Bahnhof Rhäzüns

Gesuchstellerin: Rhätische Bahn, Infrastruktur, Projektabwicklung, Bahnhofstrasse 25, 7002 Chur

Ort: Gemeindegebiet Rhäzüns

Gegenstand: Stationsumbau Bahnhof Rhäzüns

Verfahren: Das Verfahren richtet sich nach Art. 18 ff. des Eisenbahngesetzes (EBG; SR 742.101) und der Verordnung über das Plangenehmigungsverfahren für Eisenbahnanlagen (VPVE; SR 742.142.1). Leitbehörde für das Verfahren ist das Bundesamt für Verkehr (BAV).

Öffentlich Auflage: Die Gesuchsunterlagen können vom Freitag, 16. Oktober 2015 bis Montag, 16. November 2015 an folgenden Stellen während den ordentlichen Öffnungszeiten eingesehen werden:
– Gemeindeverwaltung Rhäzüns, Via Suro 2, 7403 Rhäzüns
– Amt für Energie und Verkehr Graubünden, Rohanstrasse 5, 7000 Chur

Einsprachen: Wer nach den Vorschriften des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren (VwVG; SR 172.021) oder des Bundesgesetzes über die Enteignung (EntG; SR711) Partei ist, kann während der Auflagefrist Einsprache erheben.

Einsprachen sind schriftlich und begründet im Doppel einzureichen beim
Bundesamt für Verkehr (BAV), Sektion Bewilligungen II, 3003 Bern.

Wer keine Einsprache erhebt, ist vom weiteren Verfahren ausgeschlossen (Art. 18f Abs. 1 EBG).

Enteignung: Innerhalb der Auflagefrist sind auch sämtliche enteignungsrechtlichen Einwände sowie Begehren um Entschädigung oder Sachleistung geltend zu machen (Art. 18f Abs. 2 EBG).

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