Hätten Sie´s gedacht? Einfach mal schnell eine Hecke oder Feldgehölz wegschneiden ist offenbar nicht möglich. Nicht einmal für private Immobilien- und Grundstückseigentümer.

Auf diesem Grundstück wachsen die Gehölze, die entfernt werden sollen.

Auf diesem Grundstück wachsen die Gehölze, die entfernt werden sollen.

Aktuell publiziert die Gemeinde Thusis eine öffentliche Auflage “Entfernung von Hecken und Feldgehölzen an der Alten Straße 47, Gemeinde Thusis”:

Öffentliche Auflage

In Anwendung von Art. 12b des Bundesgesetzes über den Natur- und Heimatschutz (NHG) wird das Gesuch zur Entfernung von Hecken und Feldgehölzen in der Alten Straße 47, Gemeinde Thusis, (Bild oben: Google) mit den Ersatzmaßnahmen öffentlich aufgelegt.

Gesuchsteller: Dietlinde Burkhardt, Spitalstraße 5, 7430 Thusis
Inhalt des Gesuchs: Entfernung von 83m2 Hecke
Standort:  Parz. Nr. 518, Alte Straße 47 in Thusis
Auflageakten:  Gesuch vom 18. Januar 2017

Auflageort:  Gemeinde-Verwaltung Thusis, Büro Nr. 111. Akteneinsicht nach telefonischer Terminvereinbarung.
Auflagedauer: Vom 27.01.2017 bis 15.02.2017

Erstaunlich: Auf Openstreetmap Schweiz ist das Gebiet nicht einmal grün markiert, auch sonst kann auf Anhieb kein besonderes Schutzinteresse festgestellt werden, aber offenbar ist ein solches vorhanden für diese Gehölze und Hecken

Erstaunlich: Auf Openstreetmap Schweiz ist das Gebiet nicht einmal grün markiert, auch sonst kann auf Anhieb kein besonderes Schutzinteresse festgestellt werden, aber offenbar ist ein solches vorhanden für diese Gehölze und Hecken

Das Gesuch liegt während 20 Tagen ab dem Datum der heutigen Publikation in der Gemeinde und im Amt für Natur und Umwelt, Gürtelstraße 89, 7001 Chur auf.

Einsprachen gegen das Gesuch zur Entfernung von Hecken und Feldgehölzen sind innert 20 Tagen ab dem Datum der heutigen Publikation an die Baubehörde der Gemeinde zu richten.

Zur Einsprache legitimiert sind Personen, die ein schutzwürdiges eigenes Interesse an der Anfechtung des Gesuches haben oder nach Bundesrecht oder kantonalem Spezialrecht zur Einsprache berechtigt sind. Die Einsprachelegitimation von Umweltorganisationen richtet sich nach Art. 12 und Art. 12a NHG und Art. 55 USG. Die Umweltorganisationen üben ihre Verfahrensrechte nach Art. 104 des kantonalen Raumplanungsgesetzes (KRG) aus.

Facebooktwitterredditpinterestlinkedinmailby feather