Feuerwehrpflicht in Thusis. (Symbolbild)

Feuerwehrpflicht in Thusis. (Symbolbild)

Anfangs Dezember werden die Rechnungen für den Feuerwehrpflichtersatz 2015 versandt, teilt die Gemeinde Thusis mit:

Gemäsß Art. 4 der Feuerwehrverordnung sind in der Regel Männer und Frauen, welche in der Gemeinde Wohnsitz haben, feuerwehrpflichtig. Der gleiche Grundsatz gilt für Ausländer mit Niederlassungs- oder Jahresaufenthaltsbewilligungen.

Die Feuerwehrpflicht dauert vom Anfang des Jahres, in dem das 21., bis zum Ende des Jahres, in dem das 42. Altersjahr vollendet wird (Art. 5).

Feuerwehrpflichtige, die weder in der Gemeinde noch in einer kantonal anerkannten Betriebsfeuerwehr aktiven Feuerwehrdienst leisten, haben einen jährlichen Pflichtersatz zu entrichten (Art. 11).

Gemäß Art. 13 der Feuerwehrordnung der Gemeinde Thusis kann man unter folgenden Voraussetzungen vom Pflichtersatz befreit werden:

a) Gemeindeammann und Gemeinderäte,
b) Angehörige der Kantons- und Gemeindepolizei,
c) Personen mit nachweisbarer geistiger oder körperlicher Behinderung,
d) Alleinerziehende Elternteile von vorschul- oder schulpflichtigen Kindern,
e) Lehrlinge und Studenten bis zu einem steuerbaren Jahreseinkommen von CHF 12’000.00,
f) Personen, die in einer kantonal anerkannten Betriebsfeuerwehr aktiv Dienst leisten.

Die Personengruppen d) bis f) haben den Nachweis für die Befreiung vom Pflichtersatz (Studienbestätigung, IV-Rentenbestätigung etc.) bis spätestens 27. November 2015 auf der Gemeindekanzlei einzureichen.

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